Rahmen-Schutzkonzept der Schweizer Bischofskonferenz zur Durchführung öffentlicher Gottesdienste

 

Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage bzw. Rückkehr zur besonderen Lage (Ausserkraftsetzung am 22. Juni 2020; es sind weiterhin die Schutzkonzepte der Diözesen und Territorialabteien zu beachten)

Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat – nach seinen schrittweisen Lockerungen der Massnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 27. April 2020, 11. Mai 2020 und 8. Juni 2020 – nun in einem vierten Schritt die verbliebenen Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie per 22. Juni 2020 weitgehend aufgehoben. Mit dem Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage bzw. der Rückkehr zur besonderen Lage gibt er, sofern ein schweizweites einheitliches Vorgehen nicht mehr nötig ist, die Hauptverantwortung an die Kantone ab und betont die Eigenverantwortlichkeit jeder Person für ihr Verhalten und die Hygiene (Art. 2 und Art. 3 COVID-19 Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).

Die Vorgaben für die Betreiber/Betreiberinnen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und für die Organisatoren/Organisatorinnen von Veranstaltungen zur Erarbeitung und Umsetzung von Schutzkonzepten und zum Contact Tracing sind vereinfacht und vereinheitlicht worden (Art. 4 bis Art. 6 COVID-19 Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020 und Anhang dazu: Vorgaben für Schutzkonzepte). Die Kontrolle und Sanktionierung ist Sache der kantonalen Behörden (Art. 9 COVID-19 Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).

 

Da sich die Situation von Kanton zu Kanton unterschiedlich entwickeln kann, verfügen diese über einen entsprechenden Handlungsspielraum (Art. 7 und 8 COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020).

In Anbetracht dessen und mit Blick auf

a)    das Prinzip der strukturellen und institutionellen Subsidiarität und der individuellen und kollektiven Eigenverantwortlichkeit,
b)    die regional unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Verbreitung des Coronavirus und die Notwendigkeit zu situativem Ermessensspielraum in den Diözesen und Territorialabteien,
c)    das Wegfallen der Pflicht zur Vorlage eines Grobkonzeptes,

setzt die Schweizer Bischofskonferenz ihr Rahmen-Schutzkonzept vom 6. Juni 2020 auf den 22. Juni 2020 ausser Kraft.
Es sind weiterhin die Weisungen und Schutzkonzepte der einzelnen Diözesen und Territorialabteien zu beachten.

 

Freiburg, 22. Juni 2020

Bischof DDr. Felix Gmür
Präsident

Dr. Erwin Tanner-Tiziani
Generalsekretär

Rahmen-Schutzkonzept SBK